Schützengilde Hitzacker

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Die Vereinigung führt den Namen Schützengilde von 1395 zu Hitzacker (Elbe) e. V.

(2)   Die Vereinigung (nachstehend „Gilde“ genannt) hat ihren Sitz in 29456 Hitzacker (Elbe).

(3)   Die Gilde ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1)   Die Gilde hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Tradition und das Brauchtum des deutschen Schützenwesens zu erhalten und zu fördern, u. a. durch Förderung des Schießsports.

(2)   Die Gilde plant und feiert alljährlich das Schützenfest in Hitzacker (Elbe) als ein Fest der Gilde und als Volksfest.

(3)   Zweck der Gilde ist die Förderung des Sports, hier insbesondere des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ihrer Mitglieder. Die Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes sind hierbei zu beachten.

(4)   Die Gilde ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Gilde hat unter ihren Mitgliedern stets Geselligkeit, Kameradschaft und Hilfsbereitschaft zu pflegen und im Zusammenwirken mit anderen Organisationen ihres Wirkungsbereichs dem Allgemeinwohl zu dienen. Die Gilde erweist den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre. Die Gilde bekennt sich bei der Erfüllung ihrer sich selbst gestellten Aufgaben zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Die Gilde ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)   Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die zur Erfüllung der Vorhaben und Aufgaben der Gilde benötigten Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Beihilfen und private Mittel (Spenden) aufgebracht werden.

(4)   Mittel, die der Gilde zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5)   Alle Inhaber von Gildeämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4

Organe der Gilde

Zu den Organen der Gilde gehören

1. die Gildeversammlung als Hauptorgan (§ 26 dieser Satzung)

2. der Gildevorstand (§§ 8 und 9 dieser Satzung)

3. die jeweilige Kompanie (§ 6 Punkt 1. und 2. dieser Satzung)

§ 5

Weitere Einrichtungen der Gilde

Weitere Einrichtungen der Gilde, jedoch keine Organe der Gilde, sind

1. das Gilde-Kommando (§ 10 dieser Satzung)

2. die Kassenprüfer (§ 24 dieser Satzung)

3. der Ehrenrat (§ 25 dieser Satzung)

§ 6

Gliederung der Gilde

Die Gilde gliedert sich wie folgt:

1. dem grünen Corps (mit mindestens zwei Kompanien)

2. dem schwarzen Corps

3. der Sportschützengruppe

§ 7

Gildevorstand

Der Gildevorstand gliedert sich in den

1. Vorstand (§ 8 dieser Satzung)

2. erweiterten Vorstand (§ 9 dieser Satzung)


§ 8

Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

1. dem Obergildemeister (erster Vorsitzender) (§ 11 dieser Satzung)

2. dem Gildemeister (stellvertretender Vorsitzender)     (§ 12 dieser Satzung)

3. dem Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)

4. dem Schaffer (§ 14 dieser Satzung)

5. dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)

6. dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

1. Obergildemeister (§ 11 dieser Satzung)

2. Gildemeister (§ 12 dieser Satzung)

3. Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)

Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9

Erweiterter Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus

1. dem König (§ 23 dieser Satzung)

2. dem Vizekönig (§ 23 dieser Satzung)

3. den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8 dieser Satzung)

4. den Angehörigen des Gilde-Kommandos (§ 10 dieser Satzung)

d. h. also

1. dem Obergildemeister (§ 11 dieser Satzung)

2. dem Gildemeister (§ 12 dieser Satzung)

3. dem Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)

4. dem Schaffer (§ 14 dieser Satzung)

5. dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)

6. dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)

7. dem Offizier beim Stabe (§ 17 dieser Satzung)

8. dem Ordonanzoffizier (§ 18 dieser Satzung)

9. dem Adjutanten (§ 19 dieser Satzung)

10. den Kompanieführern (§ 20 dieser Satzung)

11. dem Gilde-Hauptfeldwebel (§ 21 dieser Satzung)

12. dem Beauftragten für das Kinderschützenfest (§ 22 dieser Satzung)

13. dem König (§ 23 dieser Satzung)

14. dem Vizekönig (§ 23 dieser Satzung)

(2)   Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gelten je nach Sachlage als Empfehlungen an den Vorstand, an den Kommandeur oder an die Gildeversammlung.

§ 10

Gilde-Kommando

Das Gilde-Kommando besteht aus

1. dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)

2. dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)

3. dem Offizier beim Stabe (§ 17 dieser Satzung)

4. dem Ordonnanzoffizier (§ 18 dieser Satzung)

5. dem Adjutanten (§ 19 dieser Satzung)

6. den Kompanieführern (§ 20 dieser Satzung)

7. dem Gilde-Hauptfeldwebel (§ 21 dieser Satzung)

8. dem Beauftragten für das Kinderschützenfest (§ 22 dieser Satzung)


§ 11

Obergildemeister

(1)   Der Obergildemeister ist der Vorsitzende des Vorstandes. Er beruft nach Abstimmung mit dem Gildemeister und dem Schatzmeister die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die ordentlichen und die außerordentlichen Gildeversammlungen ein. Er setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Gildemeister und dem Schatzmeister fest. Alle vorgenannten Sitzungen und Versammlungen werden von ihm geleitet. Diese Aufgabe kann der Obergildemeister für die Dauer der Behandlung einzelner Punkte sowie für eine ganze Versammlung oder Sitzung auf den Gildemeister übertragen.

(2)   Der Obergildemeister

1. leitet alle gesellschaftlichen Veranstaltungen der Gilde.

2. nimmt Bewerber um die Mitgliedschaft in die Gilde auf und verpflichtet sie (§ 29 Abs. 3 dieser Satzung).

3. proklamiert alljährlich den Schützenkönig und inthronisiert beim Königsball die Königin.

4. verleiht alle Stufen des Gildeverdienstordens und der Treueorden an vom Gildevorstand, Kommandeur oder ihm selbst  vorgeschlagene Schützen oder Zivilpersonen.

5. verleiht alle Verdienstauszeichnungen des Kreisschützenverbandes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des

Deutschen Schützenbundes, soweit dies nicht durch Amtsträger der genannten Verbände geschieht.

Dem Obergildemeister obliegt auch die Pflege der Verbindungen zwischen der Gilde und der Stadt Hitzacker (Elbe), der Samtgemeinde Elbtalaue sowie den dort tätigen Vereinen und Verbänden.

(3)   Der Obergildemeister leitet den gesamten Innendienst der Gilde. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und die Durchführung satzungsgemäß gefasster Beschlüsse.

(4)   Der Obergildemeister wird durch den Gildemeister vertreten.

§ 12

Gildemeister

(1)   Dem Gildemeister obliegen die Verwaltung und der Schriftverkehr der Gilde, ausgenommen die dem Schatzmeister und dem Kommandeur vorbehaltenen Sachgebiete.

(2)   Der Gildemeister verfasst als Schriftführer der Gilde über jede Sitzung oder Versammlung ein Protokoll. Er führt die Anwesenheitsliste bei Versammlungen. Das Protokoll hat er in der nächsten, gleich gearteten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ist diese erteilt, so ist jedes Protokoll vom Obergildemeister, Gildemeister und Schatzmeister zu unterzeichnen.

(3)   Der Gildemeister ist Vertreter des Obergildemeisters.

(4)   Der Gildemeister wird durch den Schatzmeister vertreten.

§ 13

Schatzmeister

(1)   Der Schatzmeister

1. führt das Rechnungswesen.

2. verwaltet das gesamte Vermögen der Gilde.

3. schließt Verträge mit den Musikkapellen.

4. ist für die Bestückung des Festplatzes zuständig.

5. führt die Mitgliederliste.

(2)   Der Schatzmeister legt in der ordentlichen Gildeversammlung (Frühjahrsversammlung) der Gilde eine Einnahme- und Ausgabenrechnung des vergangenen Jahres, eine Vermögensaufstellung sowie den Entwurf des Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zur Beschlussfassung vor.

(3)   Der Schatzmeister ist Vertreter des Gildemeisters.

(4)   Der Schatzmeister wird vertreten durch den Schaffer.

§ 14

Schaffer

(1)   Der Schaffer

1. ist zuständig und verantwortlich für das Archivwesen der Gilde.

2. ist zuständig und verantwortlich für die Audio-, Foto-, Film- und Videodokumentation.

3. ist für Presseberichte und Öffentlichkeitsarbeit incl. Internetauftritt zuständig und verantwortlich.

4. ist für die Sicherung und Pflege des Königsschmucks, der Pokale, Fahnen und des Inventars der Gilde zuständig und verantwortlich.

5. vertritt die Gilde gegenüber dem Heimat- und Museumsverein Hitzacker (Elbe) und Umgebung e. V. bezüglich der überlassenen Ausstellungsstücke.

6. führt eine Inventarliste bzw. Vermögensaufstellung in Abstimmung mit dem Schatzmeister.

(2)   Der Schaffer ist Stellvertreter des Schatzmeisters.

(3)   Der Schaffer wird vertreten durch den Ordonnanzoffizier.


§ 15

Kommandeur

(1)   Der Kommandeur (siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung)

1. leitet den gesamten Außen- und Exerzierdienst der Gilde.

2. verleiht alle Schießauszeichnungen.

3. spricht nach eigenem Ermessen nach Rücksprache mit dem Obergildemeister und dem Vorstand Beförderungen zum Offizier,             Fähnrich und Unteroffizier aus.

(2)   Der Kommandeur wird vertreten durch den Offizier beim Stabe.

§ 16

Schießoffizier

(1)   Der Schießoffizier

1. leitet das gesamte Schießwesen der Gilde und ist dafür verantwortlich.

2. ist für die Vergabe des Schießstandes und des Clubraumes nach den vom Vorstand beschlossenen Kriterien zuständig. Veranstaltungen und Maßnahmen im Rahmen des Schießwesens sind mit dem Kommandeur oder seinem Stellvertreter abzustimmen.

3. ist Vorgesetzter der Schießsportleiter. Er hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitgliedern der Schützengilde innerhalb seines Dienstbereichs (Schießstand und Schießgelände).

(2)   Der Schießoffizier wird vertreten durch die Schießsportleiter.

§ 17

Offizier beim Stabe

(1)   Der Offizier beim Stabe (siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung) unterstützt den Kommandeur bei Planungs- und Führungsaufgaben.

(2)   Der Offizier beim Stabe ist Stellvertreter des Kommandeurs.

(2)   Der Offizier beim Stabe wird vertreten durch den dienstältesten Kompaniechef.

§ 18

Ordonnanzoffizier

(1)   Der Ordonnanzoffizier ist Verbindungsoffizier zwischen Gilde-Kommando und Vorstand. Er steht im Innendienst dem Obergildemeister zur Verfügung. Er ist zuständig und verantwortlich für den reibungslosen Ablauf bei internen Veranstaltungen der gesamten Gilde.

(2)   Der Ordonnanzoffizier ist Stellvertreter des Schaffers.

(3)   Der Ordonnanzoffizier wird vertreten durch den Gildefeldwebel.

§ 19

Adjutant

(1)   Der Adjutant (s. § 31 Abs. (2) dieser Satzung) leistet Adjutantendienst beim Kommandeur oder dessen Stellvertreter (Offizier beim Stabe).

§ 20

Kompanieführer (Kompaniechefs)

(1)   Die Kompaniechefs leiten den Dienst innerhalb der Kompanien.

(2)   Die Kompaniechefs führen ihre Kompanien eigenverantwortlich. Sie leiten auch die Kompanieveranstaltungen und können innerhalb ihrer Kompanien Schützenbrüder für besondere Aufgaben berufen.

(3)   Die Kompaniechefs werden jeweils vertreten durch die Zugführer.

§ 21

Gildehauptfeldwebel

(1)   Der Gildehauptfeldwebel (siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung) unterstützt den Kommandeur und den Stabsoffizier. Er ist zuständig und verantwortlich für das Setzen des Fahnenmastes sowie der Schilderhäuschen beim König.

(2)   Der Gildehauptfeldwebel ist Stellvertreter des Ordonnanzoffiziers.

(3)   Der Gildehauptfeldwebel wird vertreten durch den dienstältesten Stabsfeldwebel.

§ 22

Beauftragter für das Kinderschützenfest

(1)   Der beauftragte für das Kinderschützenfest ist für die Vorbereitung und Durchführung des Kinderschützenfestes zuständig und verantwortlich.

(2)  Der Beauftragte für das Kinderschützenfest wird nach Rücksprache mit dem Kommandeur vertreten durch einen von ihm selbst beauftragten Schützenbruder, der Mitglied der Schützengilde von 1395 zu Hitzacker (Elbe) e. V. ist.

§ 23

König, Vizekönig

(1)   Der jeweils beste Schütze des vorangegangenen Königsschießens wird zum Schützenkönig für ein Jahr (bis zum nächsten Schützenfest) proklamiert.

(2)   Während der Amtszeit als König und Vizekönig ruhen für den betreffenden Schützen eventuelle Funktionen in der Gilde und werden von den jeweiligen Vertretern wahrgenommen.

§ 24

Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Gildeversammlung (Frühjahrsversammlung) die Bücher und erstatten dieser Bericht.

§ 25

Ehrenrat

(1)   Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(2)   Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden. Der gewählte Vorsitzende des Ehrenrates beruft bei Einleitung eines Verfahrens vier Beisitzer, und zwar je einen Offizier, einen Unteroffizier und zwei Mannschaftsdienstgrade. Vorsitzender des Ehrenrates und zu berufende Beisitzer müssen mindestens fünf Jahre der Gilde angehören.

(3)   Jedes Mitglied der Gilde hat das Recht, die Einberufung des Ehrenrates zu beantragen. Erweisen sich Beschuldigungen, die zur Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens geführt haben, als unbegründet, kann demjenigen, auf dessen Betreiben das Verfahren in Gang gebracht wurde, ein Bußgeld bis zur Höhe eines Jahresbeitrages auferlegt werden.

(4)   Der Ehrenrat ist zuständig, wenn ein Mitglied der Gilde

1. wiederholt und in grober Weise gegen die Kameradschaft innerhalb der Gilde verstößt.

2. das Ansehen der Gilde bewusst schädigt.

3. grob fahrlässig oder bewusst gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt.

4. seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gilde ohne Vorliegen zwingender Gründe über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt.

5. sich innerhalb der Gilde ehrenrühriger Handlungen schuldig gemacht hat.

(5)   Der Ehrenrat ist in seinen Beschlüssen gegen ein Mitglied der Gilde unabhängig und kann eine Empfehlung auf Ausschluss dem Vorstand vorlegen.

(6)   Dem beklagten Mitglied ist in einem Zeitraum von zwei Wochen hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu gewähren. Vom Beschluss des Ehrenrates hat der Vorsitzende dem Beklagten schriftlich unter Angabe von Gründen Nachricht zu geben.

(7)   Über die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens entscheidet der Ehrenrat mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind innerhalb der Gilde endgültig. Den Betroffenen steht der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 26

Gildeversammlung (Mitgliederversammlung)

(1)   Die Gildeversammlung ist als ordentliche Versammlung jeweils einmal im Frühjahr am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt (Frühjahrsversammlung) und einmal im Herbst am Samstag vor Totensonntag (Herbstversammlung) durch den Obergildemeister schriftlich acht Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2)   Eine außerordentliche Gildeversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Wenn 20 % der Gildemitglieder mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses begehren, so ist gleichfalls und unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von acht Tagen eine außerordentliche Gildeversammlung einzuberufen.

(3)   Alle ordentlichen und außerordentlichen Gildeversammlungen sind unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins.

(4)   Falls die Gildeversammlung nichts anderes beschließt, sind Abstimmungen offen vorzunehmen mit Ausnahme von personellen Abstimmungen (§ 31 Abs. 5 dieser Satzung). Alle Beschlüsse werden, außer in Fällen, bei denen die Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird eine Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei allen Abstimmungen gelten ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.

(5)   Alle Anträge an eine Gildeversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin dem Obergildemeister oder dem Gildemeister vorliegen.

(6)   Über die Gildeversammlung ist ein Protokoll durch den Gildemeister anzufertigen. Das Protokoll wird der darauf folgenden Gildeversammlung zur Genehmigung vorgelegt und ist nach Annahme vom Obergildemeister, vom Gildemeister und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.

§ 27

Ehrenmitglieder

Mitglieder der Gilde, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und sich in hervorragender Weise um die Gilde verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kommandeurs durch einen Beschluss einer ordentlichen Gildeversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (siehe auch § 30 Abs. (5) dieser Satzung).

§ 28

Passive und fördernde Mitglieder

Passive und fördernde Mitglieder bilden einen Personenzusammenschluss, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Ziele der Gilde zu unterstützen.

§ 29

Mitgliedschaft

(1)   Mitglied in der Gilde kann jede unbescholtene, natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat; Damen und Jugendliche jedoch nur als Mitglieder der Sportschützen.

(2)   Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand der Gilde (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) zu erfolgen. Dieser und das Gilde-Kommando prüfen den Antrag. Nach Zustimmung entscheidet jeweils

1. die jeweilige Kompanie der Gilde oder

2. die Sportschützen

jeweils mit Dreiviertelmehrheit endgültig über die Aufnahme. In jeder Gildeversammlung können Bewerbungen und Aufnahmen getätigt werden.

(3)   Jedes neue aktive Mitglied der Kompanien hat am 1. oder 2. Exerzierabend des seiner Aufnahme folgenden Schützenfestes seine Ausbildung abzuleisten. Danach erfolgt die Verpflichtung durch den Obergildemeister.

(4)   Jedes Gildemitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Gildeorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen der Gilde zu wahren und an der Verwirklichung ihrer Ziele tatkräftig mitzuarbeiten.

§ 30

Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Beitragspflicht eines Gildemitglieds beginnt mit dem ersten Tag des Halbjahres, in dem über den Aufnahmeantrag abgestimmt wurde. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten.

(2)   Der Beitrag wird per Lastschrift gezahlt. Dafür ist der Gilde eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(3)   In der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) wird der Mitgliedsbeitrag der Gilde für das folgende Jahr festgesetzt. Erfolgt keine Neufestsetzung, so gilt der bisherige Satz.

(4)   Die Sportschützen zahlen folgende Mitgliedsbeiträge:

1. Herren ab dem 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages der Gilde.

2. Damen ab dem 16. Lebensjahr zahlen ein Viertel des Jahresbeitrages der Gilde.

3. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.

(5)   Ehrenmitglieder sind vom Tage der Ernennung an beitragsfrei.

(6)   Passive und fördernde Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages der Gilde.

§ 31

Wahlen, Amtszeiten

(1)   Folgende Mitglieder werden von der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) auf vier Jahre mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert:

1. der Obergildemeister

2. der Gildemeister

3. der Schatzmeister

4. der Schaffer

5. der Kommandeur

6. der Schießoffizier

7. der Ordonnanzoffizier

8. der Beauftragte für das Kinderschützenfest

9. der Vorsitzende des Ehrenrates

Wiederwahlen sind zulässig und möglich, wenn das zur Wiederwahl vorgeschlagene Mitglied das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Folgende Mitglieder werden in den geraden Jahreszahlen gewählt:

1. der Schaffer

2. der Kommandeur

3. Ordonnanzoffizier

Folgende Mitglieder werden in den ungeraden Jahreszahlen gewählt:

1. der Schießoffizier

2. Beauftragter des Kinderschützenfestes

3. der Vorsitzende des Ehrenrates

(2)   Folgende Mitglieder werden durch den Kommandeur in die jeweilige Dienststellung berufen:

1. Offizier beim Stabe

2. Adjutant

3. Gilde-Hauptfeldwebel

Die Berufung in die vorgenannten Dienststellungen kann jederzeit durch den Kommandeur oder auf Antrag des jeweiligen Amtsinhabers beendet werden.

(3)   Die Kompanieführer (Kompaniechefs) werden von den jeweiligen Kompanien auf vier Jahre gewählt und müssen auf der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) bestätigt werden. Der Kommandeur ist zur Beratung bei der Wahl hinzuzuziehen. Zu Kompaniechefs können nur Gildemitglieder gewählt werden, die mindestens fünf Jahre aktiv Mitglied der Gilde sind.

(4)   Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) gewählt. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt offen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Angehörige des Gildevorstandes sein. Nach Ablauf von zwei Jahren scheidet jeweils ein Prüfer aus. Wiederwahl in ununterbrochener Periode ist nicht zulässig.

(5)   Personelle Abstimmungen sind, mit Ausnahme der Abstimmungen über die Kassenprüfer, grundsätzlich geheim durchzuführen. Wird bei einer personellen Abstimmung in einem Wahlgang über mehrere Kandidaten entschieden, so ist die Wahl so oft unter Auslassung des Kandidaten mit den wenigsten Stimmen zu wiederholen, bis ein Kandidat mehr als 50 % der auf „Ja“ lautenden Stimmen auf sich vereinigt.

(6)   Amtszeiten des Obergildemeisters, des Gildemeisters und des Schatzmeisters enden in jedem Jahr in der vorgenannten Reihenfolge.

Die Amtszeit aller Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt vom Amt, durch Ausschluss oder wenn in einer ordentlichen oder eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Gildeversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen eine Abwahl erfolgt.

Die Amtszeit aller im Amte befindlichen Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes endet mit ihrem 70. Geburtstag. Bis zur nächsten Wahl führt dieses Vorstandsmitglied sein Amt jedoch weiter. Diese Altersbegrenzung gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden des Ehrenrates.

Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit

1. des Obergildemeisters

2. des Gildemeisters

3. des Schatzmeisters

4. des Schaffers

5. des Kommandeurs

6. des Schießoffiziers

7. des Ordonnanzoffiziers

8. des Beauftragten für das Kinderschützenfest

9. des Vorsitzenden des Ehrenrates

wird der Nachfolger nur bis zum eigentlichen Ende der Amtszeit des ausscheidenden Funktionsträgers von der Gildeversammlung gewählt, um Wahlfolge und Zeitperiode aufrecht erhalten zu können.

§ 32

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

2. durch Tod.

3. durch Ausschluss (§ 25 Abs. 4, 5 dieser Satzung). Sollte ein Ehrenrat nicht gewählt worden sein, entscheidet der Gildevorstand über den Ausschluss.

(2)   Kein Mitglied hat im Falle seines Ausscheidens einen Anspruch auf das Gildevermögen

§ 33

Auflösung der Gilde

(1)   Über die Auflösung und den Zweck der Gilde entscheidet eine eigens mit nur diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Gildeversammlung (zu der mindestens Dreiviertel der Mitglieder der aktiven Gilde erschienen sein müssen) mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2)   Bei Beschlussunfähigkeit der Gildeversammlung ist sie nach einer Woche zu wiederholen. Sie ist dann unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde fällt das Vermögen der Gilde nach Abgeltung vorhandener Verbindlichkeiten an die Stadt Hitzacker (Elbe), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 34

Änderung der Satzung

(1)   Satzungsändernde Beschlüsse können auf einer der beiden ordentlichen Gildeversammlungen oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gildeversammlung gefasst werden. Sie bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2)   Anträge auf Satzungsänderungen müssen vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin bei dem Obergildemeister eingegangen sein.

(3)   In den Einladungen zur Gildeversammlung müssen Anträge mit satzungsänderndem Inhalt im Rahmen der Tagesordnung den Gildemitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 35

Inkrafttreten der Satzung

(1)   Mit dem Tage der Eintragung dieser Satzung in das zuständige Vereinsregister tritt die Satzung vom 20.12. 1996 außer Kraft.

(2)   Diese Satzung ist durch die Gildeversammlung am 16.05.2007 ordnungsgemäß beschlossen und angenommen worden.





gez. Peter Schneeberg     (Obergildemeister)                     gez. Klaus Linnecke    (Gildemeister)                             gez. Christian Guhl (Schatzmeister)



Satzung der Schützengilde von 1395 zu Hitzacker(Elbe) e.V.
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